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Kontakt

  • HSSR
  • Radničné námestie 4
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  • Fax: + 421 2 4363 6619

Statuten

  1. Grundlagen

1.Grundlagen

§ 1 Name, Sitz, Handelsregistereintrag

Unter dem Namen "Handeis-, Industrie- und Wirtschaftskammer Schweiz-Slowakische Republik" (nachstehend Handelskammer genannt) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweiz. Zivilgesetz-buches, welcher die Tätigkeit der früheren Handelskammer Schweiz-Tschechoslowakei in deren Einverständ-nis nunmehr fur die Slowakische Republik weiterführt,

Der Sitz der Handelskammer ist in Zürich, wo sich auch das ständige Sekretariat beflndet. Die Handelskam-mer kann weitere Geschäftsstellen errichten.

Der Vorstand veranlasst die Eintragung des Vereins im Handelsregister.

§ 2 Zweck

Die Handelskammer bezweckt die Wahrung der schweizerisch-slowakischen Handels-, Industrie- und Wirt-schaftsinteressen und im besonderen die Förderung, Planung und Erleichterung der Handels- und Wirt-schaftsbeziehungen zwischen der Schweiz und der Slowakischen Republik. Sie verfolgt dabei das Prinzip der Gegenseitigkeit.

Zur Erfüllung dieses Zweckes unterhält die Handelskammer fortlaufend Kontakte mit schweizerischen und slo-wakischen industriellen und kaufmännischen Untemehmen sowie Behörden, Wirtschaftsverbänden und ande-ren Instltutionen sowie mit interessierten Persönlichkeiten.

Die Handelskammer erteilt Auskunft über die schweizerisch-slowakischen Wirtschaftsbeziehungen sowie über damit zusammenhängende Gebiete, Sie kann eine Zeitschrift und andere Veroffentlichungen herausgeben. Diese Tätigkeit erfolgt fur die Mitglieder der Handelskammer kostenlos. Fur Nichtmitglieder kann eine ange-messene Gebühr in Ansatz gebracht werden. Die Handelskammer kann Messen, Ausstellungen u.a. durchfüh-ren Oder deren Vertretung übernehmen,

Die Handelskammer tätigt selbst keine Handels- und Industriellen Geschäfte, Sie enthält sich jeder politischen und konfessionellen Aktivität.

§ 3 Haftung

Fur die Verbindlichkeiten der Handelskammer haftet nur ihr eigenes Vermögen. Jede Haftung einzelner Mitglieder ist ausgeschlossen.

§ 4 Vermögen

Das Vereinsvermögen wird vom Vorstand der Handelskammer verwaltet. Das einzelne Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermogen.

Im Falle der Auflösung der Handelskammer beschliesst die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit über die Verwendung des nach Deckung aller Verbindlichkeiten vorhandenen Vermögens, soweit es nicht ei-ner besonderen Zweckbestimmung gewidmet ist.

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